Genehmigung der Krankenfahrt durch die Krankenkasse
Der behandelnde Arzt entscheidet, ob die Krankenbeförderung eines Patienten mit einem Taxi/Mietwagen erfolgen soll. Hierzu stellt Ihnen Ihr Arzt einen Krankenbeförderungsschein (auch Taxischein genannt) aus. Für eine Kostenübernahme der Krankenfahrt ist in vielen Fällen zusätzlich zur ärztlichen Verordnung eine vorherige Genehmigung durch Ihre Krankenkasse erforderlich.
In den folgenden Fällen ist keine Genehmigung durch die Krankenkasse notwendig:
• Voll- und teilstationäre Behandlung (Einlieferung und Entlassung bei Krankenhaus- oder Klinikaufenthalten)
• Vor- und nachstationäre Behandlung (bis zu 5 Tage vor bzw. zwei Wochen nach stationärem Aufenthalt)
• Ambulante Operation
• Ambulante Behandlung für Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert), Bl (blind) oder H (besonders hilfsbedürftig) sowie für Personen mit Pflegegrad 4 oder 5
• Arbeitsunfall
Die Kosten von Krankenfahrten von oder zu einer ambulanten Behandlung übernehmen die Krankenkassen hingegen nur noch in Ausnahmefällen und nach vorheriger Genehmigung für
• Dialyse-Patienten
• Krebs-Patienten zur onkologischen Strahlentherapie
• Krebs-Patienten zur onkologischen Chemotherapie
Weitere Informationen zu diesem Thema finden hier Sie im Patientenmerkblatt für Krankenfahrten (pdf) mit und Mietwagen.
Sie sind Mitglied einer privaten Krankenversicherung und benötigen eine Krankenbeförderung?
Kein Problem, gerne befördern wir Sie zu Ihrer gewünschten Behandlung und stellen Ihnen im Anschluss eine Rechnung aus, welche Sie bei Ihrer Krankenkasse und der Beihilfestelle einreichen können.
Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne unter 06571 6568
Gesetzliche Zuzahlung
Sofern Sie nicht von der gesetzlichen Zuzahlung befreit sind, müssen Sie bei einer Krankenbeförderung wie auch in der Apotheke einen Eigenanteil bezahlen.
Dieser beträgt maximal 10 % der Fahrtkosten, mindestens jedoch 5 Euro und maximal 10 Euro pro Fahrt.
Bei Serienfahrten kommt es abhängig von der Krankenkasse zu unterschiedlichen Auslegungen der Berechnung des Eigenanteils. So erheben manche Krankenkassen die gesetzliche Zuzahlung für jede Hin- und Rückfahrt und andere nur für die erste Hin- und letzte Rückfahrt. Die genauen Bestimmungen können Sie bei Ihrer Krankenkasse erfragen. Ebenso werden die Bestimmungen zur Erhebung des Eigenanteils in der Genehmigung der Krankenbeförderung beschrieben.
Patienten, die ihre persönliche Belastungsgrenze erreicht haben, können sich von der gesetzlichen Zuzahlung befreien lassen. Hierzu zählen Zuzahlungen zu Arznei- und Verbandmittel, Fahrtkosten, Heilmittel, Krankenhausbehandlungen sowie stationäre Vorsorge- und Reha-Leistungen.
Die Belastungsgrenze liegt grundsätzlich bei 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.
Ausnahme: 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt bei chronisch Kranken, die wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung sind.
Die Zuzahlungsbefreiung kann bei der Krankenkasse beantragt werden und gilt für das ganze Kalenderjahr. Durch eine Vorabzahlung der 1 bzw. 2 %-Grenze können Sie die Zuzahlungsbefreiung für das Folgejahr bei Ihrer Krankenkasse bereits im Voraus erhalten.
Krankenfahrten zur stationären Behandlung
Bei Ihnen steht demnächst ein stationärer Krankenhaus- oder Klinikaufenthalt bevor? In diesem Fall können Sie sich von Ihrem Hausarzt eine Verordnung einer Krankenbeförderung ausstellen lassen und ganz bequem mit unserm MiniCar-Fahrservice zum Krankenhaus fahren. Für die Rückfahrt lassen Sie sich den Krankenbeförderungsschein vom Krankenhaus oder der Klinik ausstellen und wir fahren Sie zuverlässig nach Hause. Abgesehen vom Eigenanteil bezahlt Ihre Krankenkasse die Fahrtkosten ohne vorherige Genehmigung.
Für Rollstuhlfahrer stehen unsere geräumigen Rollstuhlspezialfahrzeuge zur Verfügung. Mit einer speziellen Rollstuhlrampe und dem AMF-Bruns Rollstuhlhalterungssystem können Sie in Ihrem Rollstuhl befördert werden, ohne sich umsetzen zu müssen.
Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne!
Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung
Die Kosten von Krankenfahrten von oder zu einer ambulanten Behandlung übernehmen die Krankenkassen nur noch in Ausnahmefällen bzw. nach vorheriger Genehmigung.
So sind ambulante Krankenfahrten für Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert), Bl (blind) oder H (besonders hilfsbedürftig) sowie für Personen mit Pflegegrad 4 oder 5 genehmigungsfrei, sodass die ärztliche Verordnung einer Krankenbeförderung ausreichend ist.
In allen anderen Fällen müssen ambulante Fahrten durch die gesetzlichen Krankenkassen vorab genehmigt werden.
Bei Patienten, die in hoher Frequenz aufgrund einer Grunderkrankung therapiert werden und für die diese Form der Beförderung zur Abwendung von Lebens- und Gesundheitsgefahren unerlässlich ist, werden Fahrten zu ambulanten Behandlungen von den Krankenkassen genehmigt.
Diese Voraussetzung ist in der Regel erfüllt bei:
• Fahrten zur Dialysebehandlung
• Fahrten zur onkologischen Strahlentherapie
• Fahrten zur onkologischen Chemotherapie
Unter diese Regelung können auch andere Grunderkrankungen wie z.B. Multiple Sklerose, Schlaganfall und Parkinson u.a. fallen. Nähere Informationen kann Ihnen hierzu Ihre Krankenkasse geben.
Krankenfahrten zur ambulanten Operation
Bei Ihnen steht demnächst eine ambulante Operation bevor, durch welche eine stationäre Aufnahme in einem Krankenhaus vermieden wird? In diesem Fall übernimmt Ihre gesetzliche Krankenkasse die Fahrtkosten ohne vorherige Genehmigung. Ebenso werden Fahrten zu den jeweiligen Vor- und Nachbehandlungen einer ambulanten Operation genehmigungsfrei von der Krankenkasse getragen.
Abgesehen von der gesetzlichen Zuzahlung bleiben Sie kostenfrei und benötigen lediglich von Ihrem Arzt eine korrekt ausgefüllte Verordnung.
Rollstuhlfahrten im RollstuhlMobil
Mit unseren Rollstuhlspezialfahrzeugen bieten wir gehbehinderten Menschen im Rollstuhl die Möglichkeit, mobil zu bleiben sowie sicher und komfortabel zu Ihren Terminen zu gelangen. Rollstuhlfahrten müssen nicht zwangsläufig Krankenbeförderungen sein, sondern können auch einfach ein Besuch bei der Familie oder eine Ausflugsfahrt sein.
Der barrierefreie Einstieg erfolgt über eine rutschfeste Auffahrrampe und die Arretierung des Rollstuhls wird mit dem TÜV-geprüften 4-Punkt-Rollstuhlrückhaltesystem der Marke AMF-Bruns realisiert. Unsere RollstuhlMobile bieten Platz für alle Arten von Rollstühlen bis hin zu großen Elektrorollstühlen.
Krankenfahrten im RollstuhlMobil können von Ihrem Arzt verordnet werden und sind für Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert), Bl (blind) oder H (besonders hilfsbedürftig) sowie für Personen ab Pflegegrad 3 genehmigungsfrei.
Müssen Sie oder Ihr Angehöriger im Rollstuhl transportiert werden und Sie haben selber keinen eigenen Rollstuhl, ist auch das kein Problem: Wir bringen einen Rollstuhl mit und befördern Sie zu Ihrem Termin.
Sprechen Sie uns an, wir freuen uns auf Ihren Anruf!
Krankenfahrten nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit
Die Kosten für Krankenfahrten, welche in Folge eines Arbeitsunfalls oder einer anerkannten Berufskrankheit entstehen, sind genehmigungsfrei und werden in voller Höhe von Ihrer Berufsgenossenschaft getragen. Dies können Fahrten in Krankenhäusern und Kliniken, zur Rehabilitation oder Physiotherapie sein, unabhängig davon, ob es sich um stationäre oder ambulante Behandlungen handelt.
Für Sie fällt somit keine Zuzahlung zu den Fahrtkosten an. Die von Ihrem Arzt ausgestellte Verordnung der Krankenbeförderung muss lediglich als Kostenträger die Berufsgenossenschaft benennen und ein Kreuz bei „Arbeitsunfall, Berufskrankheit“ aufweisen.
Sie haben Fragen zur Krankenbeförderung nach Ihrem Arbeitsunfall? Mit unserer jahrelangen Erfahrung im Bereich Krankenfahrten helfen wir Ihnen gerne weiter!
Krankenfahrten zur Dialyse
Wir fahren Sie zur Dialysebehandlung ins Krankenhaus Bernkastel-Kues, zum Dialysezentrum in Wittlich oder nach Trier, Daun oder Gerolstein. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Behandlung einmalig oder regelmäßig stattfinden soll. Unsere Fahrer sind sich der großen Belastung einer Dialysebehandlung bewusst und behandeln Sie stets einfühlsam. Die Beförderung kann in unseren komfortablen Limousinen oder für Rollstuhlfahrer in unseren Rollstuhlspezialfahrzeugen erfolgen.
Die Kosten von Krankenfahrten zur ambulanten Dialysebehandlungen werden nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse getragen. Sofern Sie vom Eigenanteil noch nicht befreit sind, empfiehlt es sich, bei Ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Zuzahlung zu stellen.
Sind Sie in der Region Wittlich oder an der Mittelmosel in Urlaub und benötigen einen Fahrdienst zur Feriendialyse? Lassen Sie sich vorab eine schriftliche Genehmigung Ihrer Krankenkasse zustellen und wir fahren Sie gerne zur Dialyse.
Krankenfahrten zur Strahlen- und Chemotherapie
Wir übernehmen für Sie Krankenfahrten zur Strahlen- oder Chemotherapie. Unsere einfühlsamen Chauffeure befördern Sie pünktlich zu Ihrer Therapie und fahren Sie zuverlässig nach Hause zurück. Da eine Krebserkrankung für die Betroffenen oftmals eine große Belastung und ein sensibles Thema darstellt, können Sie auf unsere Diskretion und unser Verständnis vertrauen.
Die Kosten von Krankenfahrten zur ambulanten Strahlen- oder Chemotherapie werden nach vorheriger Genehmigung von Ihrer Krankenkasse übernommen. Sie müssen lediglich die gesetzliche Zuzahlung leisten, soweit Sie nicht vom Eigenanteil durch Ihre Krankenkasse befreit sind.
Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne unter 06571 6568